Garten & Erde

Herstellung einer Trockenmauer

Trockenmauern werden trocken, also ohne Mörtel aufgebaut. Als Grundlage  benötigen Sie eine drainagefähige Lage aus Schotter oder grobem, sauberem Bauschutt in Stärken von ca. 20-30 cm.

Die Trockenmauersteine werden Schicht für Schicht trocken aufeinander gesetzt.  Größere Hohlräume zwischen den einzelnen Steinen können mit kleinen Steinkeilen oder mit magerem Boden befüllt werden. Zur optimalen Standfestigkeit werden Trockenmauern nicht senkrecht aufgebaut, sondern mit einer leichten Neigung  von ca. 10-15% gegen den Hang gesetzt. Es sollte  mindestens jeder zehnte Stein mit seiner langen Seite quer zur Mauerlänge als “Binderstein” zum Hinterfüllmaterial eingebaut wird. Das gibt der Mauer die nötige Stabilität. Zum Hinterfüllen empfehlen wir Material wie Schotter, Kies oder sauberen Bauschutt.

 

Bei stark austretendem Wasser ist evtl. eine Drainageleitung am Mauerfuß vorzusehen. Trockenmauern sollten eine Höhe von 150 cm nicht übersteigen. Eine Trockenmauer hat nicht nur einen hohen ökologischen und ästhetischen Wert, sie kann (und soll) auch ganz konkrete, praktische Funktionen im Garten ausüben: wer ein Hang-Grundstück besitzt und Stützwände zur Herstellung ebener, für die Bewirtschaftung gut nutzbarer Flächen errichten muß, sollte anstelle von Betonmauern oder von Schichtmauerwerken mit Mörtelfugen stets eine Trockenmauer wählen.

Folgende Grundregeln sollten dabei eingehalten werden:

Eine Ausrichtung nach Süden oder Südwesten ist am besten, um den an diesen Standort angepaßten Pflanzen und Tieren die benötigten warmen und trockenen Standorte anzubieten.

Als Baumaterial eignen sich am besten Sediment- oder Schichtgesteine wie zum Beispiel Mosel-Grauwacke. Künstlich hergestelltes Steinmaterial wie Ziegel oder Betonformstein ist aufgrund der gleichmäßigen Steingrößen nur wenig geeignet. Hingegen ergeben sich sehr schöne Mauerbilder, wenn man verschiedene Gesteinsarten miteinander kombiniert oder eine Gesteinsart verbaut, die eine natürliche Farbenvielfalt bietet, wie die Mosel-Grauwacke.

Das Verhältnis von Mauerfuß zu Mauerhöhe sollte etwa 1/3 betragen.
Die Fußbreite sollte 30 cm nicht unterschreiten.

Die Steine werden ohne Mörtel mit einer leichten Neigung nach innen bzw. hinten aufeinandergesetzt; wobei eine Nachbearbeitung des gelieferten Materials vor Ort mit einem Hammer unerläßlich ist. Die Neigung – der sogenannte “Anlauf” – beträgt je nach Höhe der Mauer 1:6 bis 1:4. Die Steine werden immer lagerhaft, d.h. mit der längeren Seite nach unten und niemals hochkant gesetzt. Ca. 1/3 der Steine, die sogenannten “Binder”, laufen als stabilisierende Elemente durch die gesamte Mauerbreite hindurch.

Die Fugen werden möglichst eng gehalten und mit kleinen Steinen ausgezwickelt. Sie dürfen in senkrechter Richtung nicht durchlaufen. Alle Hohlräume und Fugen, auch die der Rückwand der Mauer, werden während des Aufbaus sorgfältig mit lehmig-sandiger Erde ohne großen Humusanteil gefüllt. Wenn möglich, sollte man beim Aufbau wenigstens die langwurzeligen Arten wie Alyssum oder Gypsophila gleich mit einsetzen.

Um das Ausschwemmen der Erde zu verhindern, sollten ‘Taschen’ ausgebildet werden, d.h. der untenliegende Stein wird mit starker Neigung nach innen (1:3 bis 1:1) gesetzt. – Ein Fundament ist für Mauern ab einer Höhe von ca. 40 bis 50 cm notwendig. Es wird bei stabilem Baugrund aus einem Splitt-Schottergemisch 0/45 oder 0/32, bei instabilem Untergrund aus Beton B15 hergestellt. Das Mauerwerk sollte dabei mindestens 10 bis 20 cm in den Boden eingebunden sein.

Eine Hinterfütterung der Mauer mit einer wasserdurchlässigen Dränschicht (z.B. Splitt-Schotter 8/32), evtl. auch zusätzliche Schichten wie ein Geotextil zwischen anschließendem Gelände und dem Dränkörper sind zu empfehlen. Sie sichern eine lange Lebenszeit und eine optimale Funktionsfähigkeit der Trockenmauer. Neben der praktischen Funktion der Geländeabstützung erfüllt eine Trockenmauer auch einige wichtige ökologische Funktionen. Da sie viele Gemeinsamkeiten mit natürlichen Felsstandorten aufweist, bietet sie an der sonnenbeschienen Südseite zahlreichen wärme- und trockenheitsliebenden Pflanzen und Tieren Lebensraum, z.B. diversen Insektenarten (Grabwespen, Wildbienen), Reptilien, Amphibien, Spinnen, Vögeln, Kräutern wie Basilikum, Oregano, Anis und Lavendel, aber auch vielen Gräsern, Wildstauden und Steingartenpflanzen.

Herstellung von Gartenwege / Terassen und Einfahrten und deren Unterbau

Schritt 1: Ausgraben und Unterbau Mit einem Spaten oder Bagger 40-50 cm tief graben. Mit Schotter oder einem anderen Füllstoff (der nicht nachgeben kann!) den Frostkoffer erstellen. (Beton-Gretter) Auf ca. 10cm unter dem fertigen Niveau angleichen und gegebenenfalls verdichten.

Schritt 2: Randsteine versetzen Die Randsteine mit Trockenbeton versetzen. Um eine Gerade zu erreichen eine Schnur spannen, die nicht nur bei der Flucht, sondern auch bei der Höhe hilft.

Schritt 3: Trockenbeton oder Splitt abziehen Bei der Trockenbetonvariante mit einer Alulatte abziehen und dann weiter mit Schritt4.

 

Wer seine Platten nicht gleich fest betonieren will, muss ein Vlies auf den Unterbau legen. Danach mit Splitt auf die fertige Höhe +1cm relativ genau angleichen. Es ist hilfreich 2 Dachlatten in die richtige Höhe zu legen und danach auf den Latten den Splitt ausziehen. Mit einem Plattenheber die Waschbetonplatten verlegen. Die Waschbetonplatten, mit einem Gummihammer klopfen.

Schritt 4: Zementschleim (Patschuk) auftragen (nur bei massiv Variante, mit Betonunterbau) Ist ein Zement Wassergemisch (Kleber), dieses sollte großzügig aufgetragen werden.

Schritt 5: Waschbetonplatten versetzen Bei größeren Flächen mit Schnur oder Holzlatte abhelfen. Die Platten mit Patschuk (Kleber) versetzen mit ca.1cm Fuge.

Schritt 6: Ausfugen und waschen Frühestens am nächsten Tag, mit dem ausfugen beginnen. Dazu Sand Zementmörtel 1:3 anrühren, 1Teil Zement 3 Teile Sand. Es ist wichtig die Platten gut nass zu machen, danach den Mörtel, in einer flüssigen Konsistenz auf die Nassen Platten kippen. Gleich beginnen in die Fugen zu wischen. Mit nassem Schwamm die Fläche vom Schleier befreien. Den Vorgang je nach Ergebnis wiederholen.

Weitere Materialien für den Wegbau:

Ein Weg aus Rindenmulch kann leicht hergestellt werden. Hier ist ebenfalls eine Tragschicht aus Kies oder Schotter nötig, um einen festen Untergrund zu erhalten. Die Rindenmulchdecke sorgt für einen weichen und leicht federnden Belag, der allerdings bei nassem Wetter schlecht zu begehen ist. Die zerkleinerte Baumrinde zersetzt sich nach einer Weile zu Humus und muss erneut aufgeschüttet werden. Geeignet sind Rindenmulchwege zum Beispiel für extensiv genutzte Bereiche in Pflanzbeeten.

 

Kies ist ein preiswertes Material für Gartenwege und ebenfalls einfach in Eigenarbeit zu verarbeiten. Auch hier ist eine Schotter- oder Kiestragschicht nötig, um einen festen Untergrund zu erhalten und die Begehbarkeit zu ermöglichen. Eine seitliche Randeinfassung, zum Beispiel aus Kleinsteinpflaster, verhindert das “Wandern” des Materials in die angrenzenden Flächen. Je nach angestrebtem Erscheinungsbild (naturnah) ist aber auch ein fließender Übergang zur angrenzenden Vegetation erwünscht.

Holz ist ein “warmer” Baustoff, der leicht zu verarbeiten, aber nur begrenzt haltbar ist. Die Verwitterungsresistenz kann durch eine entsprechende Imprägnierung und konstruktive Schutzmaßnahmen verlängert werden. In schattigen Gartenbereichen muss auf nassen Holzbelägen mit Rutschgefahr gerechnet werden. Bei sonnen- und windexponierter Situation ist dies nicht zu befürchten. Zumeist werden Holzbeläge für Holzterrassen verwendet. Für die Weggestaltung in Feuchtbiotopen sind Holzstege empfehlenswert.

Beeteinfassungen werten den Garten auf

Einfassungen verleihen Wegen, Rasenflächen oder Staudenbeeten ein prägendes Gesicht. Der ordnende Rahmen hält die Gewächse in Zaum und ist selber ein wichtiges Mittel zur Gartengestaltung.

Noch bevor sich der Blick den Schokoladenseiten des Gartens zuwendet, bleibt er an der Einfassung hängen. Ein Garten ohne eingrenzenden Rahmen muss schon viel Charme entwickeln, damit er nicht ungepflegt aussieht. Jeder weiß: allzu leicht breiten sich Rasengräser aus, verlassen Ausläufer von ungebärdigen Stauden und Gehölzen den vorgesehenen Rahmen, und Unkräuter machen den mühsam herangezogenen Kräutern und Gemüsen Nährstoffe und den begehrten Platz an der Sonne streitig.
Viel Auswahl an Materialien Weit mehr als geeignete Pflanzen betont das Angebot im Baumarkt die praktische Seite. Der schnellen Freude des Montierens folgen allerdings oft genug bald Nachteile. Beliebt sind Palisaden aus Holz und mit Draht verbundene halbierte Pfähle. Trotz Imprägnierung halten die rustikalen Einfassungen selten länger als 5 bis 7 Jahre. Dann sehen sie eher traurig aus, zumal sich in den Ritzen gerne unerwünschte Vegetation ansiedelt, die es jedes Jahr neu mühsam zu jäten gilt. Gleiches gilt für Kunststoff: gewellte Billigstreifen können brechen oder splittern und werden auf Dauer zur einer Gefahr, die bald wieder entsorgt werden muss. Darf es etwas kunstvoller und dekorativer sein, kommen Einfassungen aus Ton oder Steckelemente aus Gusseisen (oft nach uralten Vorbildern gestaltet) zum Zuge. Probleme für immer lösen

Geht es um das Abgrenzen von Rasenflächen, lohnt sich das Einfassen mit Kanten unbedingt. Das hat erhebliche Vorteile: die Räder des Mähers laufen auf einer sicheren Führung, die Ränder der Grasfläche werden verlässlich vom Mähwerk erfasst. Verlegen Sie die Platten oder Ziegel in ein Sandbett und kleiden Sie die Kanten mit Rollpappe aus (gibt es im Fachhandel). Das hindert die Gräser am Vordringen in umliegende Beete.

Dauerhafter, aber auch viel kostenaufwändiger beim Verlegen sind frostharte Klinker, Kantensteine aus Beton, Ziegel oder Natursteine für Mauern. Solche soliden Einfassungen sind allerdings stets mit teuren Grabe-, Wegebau- oder Fundamentarbeiten verbunden. In gepflegten Parkanlagen von früher kann man sehen, dass es mit Einfassungen aus dauerhaftem Stahl viel einfacher geht. Damit kann man Beete, Wegkanten, Rasenflächen und Baumscheiben um Gehölze und Hecken ohne viel Aufwand abgrenzen und sie entweder gleich bei der Anlage oder auch nachträglich solide und dauerhaft in gerade oder geschwungene Formen bringen.

Die gerillten und deshalb besonders stabilen Profile aus unverwüstlichem Nirosta-Edelstahl sind ganz einfach zu handhaben. Man treibt sie einem Kunststoffhammer anfangs schräg, dann horizontal ausgerichtet in die angefeuchtete Erde, bis 30 cm tief und in der gewünschten Länge.

Man kann die Gartenprofile kann man durch Verschrauben beliebig verlängern und bei Bedarf auch wieder leicht demontieren. Die dezente silbrig wirkende Kante ist abgerundet und deshalb ohne Verletzungsgefahr. Sie wirkt ästhetisch, modern und edel, nimmt praktisch keinen Platz weg, rostet nicht und macht das mühsame Abstechen der Rasenkanten für immer überflüssig. Der Rasenmäher läuft so sauber und problemlos darüber, dass man selbst an schwierigen Ecken weder nachputzen muss, noch einen Rasentrimmer braucht. Bewährt hat sich das bis zu 30 cm tiefe Profil auch an Terrassen, Hängen und Böschungen. Es gibt dem Boden Halt und verhindert das Abrutschen.

Aushubarbeiten sind meist der Beginn der Bauarbeiten

Aushubarbeiten blumen Regina Der Erdaushub für ein Bauwerk ist eine bauliche Maßnahme, die man einem Fachunternehmen überlassen sollte. Nicht nur, weil spezielle Maschinen erforderlich sind, mit denen man solche Arbeiten schnell durchführen kann, sondern vor allem auch deshalb, weil der Untergrund auch oft unangenehme Überraschungen enthalten kann, wie eingeschlossene Felssteine, unerwartete Grundwasservorkommen oder Schlammschichten – also Probleme, die nur eine Fachfirma lösen kann.
Die Baugrube wird in der Regel und am günstigsten mit einem Bagger ausgehoben. Die oberste, nahrhafte Humusschicht wird dabei vorsichtig abgetragen und gesondert gelagert. Die Ausmaße der Baugrube müssen denen des Hauses dabei in Länge und Breite um mindestens 70cm überschreiten. Auch Drainagen sind hier zu beachten.

 

Die verschiedenen Bodenklassen

Es wird nach sieben verschiedenen Bodenklassen unterschieden:

  • Bodenklasse 1: Mutterboden (Humus, Oberboden)
  • Bodenklasse 2: Schöpfboden (wasserhaltiger Boden)
  • Bodenklasse 3: leichter Boden (Nichtbindige Sande)
  • Bodenklasse 4: Stichboden (Böden mit Tonanteil)
  • Bodenklasse 5: schwerer Boden (Bodenarten mit festem Zusammenhalt)
  • Bodenklasse 6: Schrämmboden (leichter Fels)
  • Bodenklasse 7: schwerer Fels (Löseart: sprengen)

 

Anschüttungen, Verfüllungen

Diese werden in der Regel mit nicht bindigen Böden durchgeführt. Gefrorener oder mit Schnee vermengter Boden darf nicht eingebracht werden. Anschüttungen sind in gleichmäßig dicken Lagen einzubringen und sachgemäß zu verdichten.

Bei Rohren ist eine maschinelle Verdichtung erst ab jener Überschüttungshöhe über dem Rohrscheitel zulässig, ab welcher durch das Gerät keine Beschädigung des Rohres erfolgen kann. D.h. Rohre werden einbetoniert, bzw. mit Sand ummantelt, je nach Anforderung, sowie etwas angeschüttet bevor maschinell verdichtet werden kann.

 

Planierungen:

  • a) Grobplanum: Das Grobplanum ist mit einer Toleranz von ± 10 cm auszuführen.
  • b) Feinplanum: Das Feinplanum ist mit einer Toleranz von ± 3 cm auszuführen.

Vorsichtsmaßnahmen

Eine wichtige Maßnahme bei den Erdarbeiten stellt die Sicherung der Braugrube dar. Mit “Sicherung” meint man die Abstützung der Baugruben- und Künettenwände gegen Einsturz. Bei Baugruben sind Sicherungen dann notwendig, wenn aus Platzgründen keine Böschungen möglich sind. Bei Künetten oder Gräben sind Sicherungen ab einer gewissen Tiefe vorgeschrieben.

Besonders bei Künetten wird aus Kosten- oder aus Zeitgründen manchmal auf die Sicherung verzichtet. Dies kann zu tödlichen Unfällen führen! Entsprechend der aktuellen Gesetzgebung (Bauarbeiten-Koordinations-Gesetz) trifft den Bauherren zumindest zum Teil die Schuld!

Abbrucharbeiten

Die Durchführung von Abbrucharbeiten umfasst die vorbereitenden Maßnahmen und erfoderliche Sicherungsmaßnahmen dazu. Die Wahl der Abbruchart ist geprägt vom Bauwerk und von der Möglichkeit des Einsatzes von Maschinen. Vorbereitende Maßnahmen

Es ist eine schriftliche Abbruchanweisung durch eine fach-kundige Person mit nachstehenden Angaben zu erstellen:

  • Umfang, Reihenfolge und Art der Abbrucharbeiten mit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
  • Art der erforderlichen Gerüste und Aufstiege
  • Abbruchniveau
  • Gefährdung durch Einwirkungen auf benachbarte Objekte und auf das Gelände und mit Maßnahmen für den Schutz der Arbeitnehmer
  • Art und Lage von Freileitungen, unterirdisch verlegten Leitungen und anderen Einbauten mit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
  • Sicherheitsmaßnahmen, die beim Abbruch von Fertigteilbauten, Stahlbeton-, Metall- und Holzbauten auf Grund der Eigenart der Konstruktion erforderlich sind
  • mögliche gesundheitsgefährdende Einwirkungen in Form von Brand- oder Explosionsgefahren, verwendete Stoffe, wie bleihältige Anstriche, von Abgasen oder von Sauerstoffmangel sowie die hiefür geeigneten Schutzmaßnahmen.

Einsatz von Maschinen

Bei Abbrucharbeiten unter Einsatz von Maschinen, wie Bagger oder Lader, muss zum abzubrechenden Bauwerk ein waagrechter Sicherheitsabstand eingehalten werden, der

  • bei Abbruch durch Einreißen mindestens das dreifache der Geschoßhöhe,
  • bei den übrigen Abbruchmethoden mindestens das 1,5 fache der Geschoßhöhe beträgt.

Bei Gefährdung durch herabfallende schwere Gegenstände dürfen nur Bagger und Lader verwendet werden,

  • die mit einem stabilen Schutzdach für den Fahrersitz
  • ausgerüstet sind
  • deren vordere Scheiben der Fahrerkabine mit einem Schutzgitter gesichert sind und alle Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen.

Hammerbohrmaschinen, Hydraulik- und Bohrhämmer dürfen zu Abbrucharbeiten nur verwendet werden, wenn dadurch andere Bauteile nicht gefährlich erschüttert werden sie von festem Boden oder standsicheren Plätzen aus betrieben werden.

Abbruch durch Abtragen

ist das schichtenweise Abbrechen von Mauerwerk, Beton oder anderen Baustoffen mittels Handwerkzeug oder Druckluftgeräten und ist nur zulässig, wenn

  • andere Abbruchmethoden wegen Gefährdung, Beschädigung oder Erschütterung benachbarter Objekte oder Verkehrswege sowie beabsichtigter Wiederverwendung von Baumaterialien nicht angewendet werden können
  • sichere Standplätze während aller Abbruchphasen gegeben sind
  • das Abtragen in umgekehrter Reihenfolge wie das Errichten des Bauwerks erfolgt
  • das Entfernen von Konstruktionsteilen, wie Balken, Träger, Stiegenläufe und Wände, nur stockwerksweise erfolgt.

Die ideale Pflanzzeit

Pflanzen werden am besten in der Zeit von Oktober bis zum Blattaustrieb im Frühjahr gesetzt, ausgenommen bei gefrorenem Boden und wenn das Thermometer unter Null anzeigt.

Containerpflanzen

Containerpflanzen werden in speziell geformten Beuteln oder in Töpfen aus Kunststoff angezogen. Im Gegensatz zu den Freilandpflanzen können sie – ausser bei gefrorenem Boden – das ganze Jahr hindurch gepflanzt werden. Containerpflanzen erleiden keinen Verpflanzungsschock und gedeihen nach dem Pflanzen sofort weiter.

Behandlung der Pflanzen beim Eintreffen

Wichtig ist die richtige Behandlung der Pflanzen beim Eintreffen nach dem Kauf bzw. der Lieferung. Dafür gelten die folgenden Grundregeln:

  1. Pflanzen sofort auspacken und kontrollieren.
  2. Wurzeln gut mit Wasser befeuchten.
  3. Bäume und Sträucher mit nackten Wurzeln möglichst rasch pflanzen. Ist dies nicht möglich, so müssen sie sofort an einem schattigen Ort eingeschlagen (Wurzeln in Erde eingraben) und bewässert werden. (Bild oben)
  4. Ballen- und Containerpflanzen bis zum Setzen an einen windgeschützten Ort bringen und regelmässig giessen. Erdballen mit Säcken oder Tüchern abdecken.
  5. Trockene Sendungen für kurze Zeit, bis sie genügend Wasser aufgenommen haben, ins Wasser legen.
  6. Wenn Frostwetter die Pflanzung verunmöglicht, Pflanzen an einen windgeschützten Ort bringen und mit Tüchern, Säcken, Stroh und dergleichen zudecken. Insbesondere die Wurzeln dabei gut schützen. (Bild unten)
  7. Wichtig: Blossgelegte Wurzeln sind äusserst empfindlich. Sie dürfen nie austrocknen und ertragen weder Kälte, Sonne noch Wind!

Pflanzen richtig setzen

  1. Nicht in den nassen Boden pflanzen. Dieser sollte lediglich feucht und noch krümelig sein.
  2. Pflanzgrube genügend weit ausheben, damit die Wurzeln gut eingebettet werden können.
  3. Rohboden in der Pflanzgrube ungefähr spatentief lockern.
  4. Hoch genug setzen. Lieber etwas höher, als die Pflanze in der Baumschule stand; davon ausgenommen sind lediglich Rosen und Brombeeren.
  5. Erde mit altem Kompost mischen. Keinesfalls frischen Mist oder Dünger zu den Wurzeln bringen.
  6. Hohlräume vermeiden! Erde gut zwischen die Wurzeln bringen, andrücken und einschwemmen, d.h. mit reichlich Wasser giessen.
  7. Höhere Sträucher und Bäume benötigen einen Pfahl oder eine andere gute Verankerung, damit die feinen Faserwurzeln anwachsen können und nicht losgerissen werden.
  8. Evtl. eine Mulchdecke anlegen, d.h. Erdoberfläche um die Pflanze mit geeignetem Material wie gehäckselten Pflanzenteilen, Rindenkompost, Rasenschnitt oder Ähnlichem abdecken.

Pflanzenschutz

Vor allem Rosen, Obstgehölze, Weinreben und einzelne Beerensträucher müssen gezielt vor Krankheiten und Schädlingen geschützt werden. Der Fachhandel bietet heute ein reichhaltiges Sortiment umweltschonender Pflanzenbehandlungsmittel an. Auch mit diesen Mitteln ist sorgsam umzugehen. Vor allem Insektizide sind nur dann einzusetzen, wenn ein wesentlicher Schädlingsbefall vorliegt. Dagegen sind Behandlungen mit Fungiziden öfter und in Abhängigkeit der Witterungsverhältnisse durchzuführen.

In den Fachgeschäften, Baumschulen und Gartencentern sind detaillierte Pflanzenschutz-Empfehlungen erhältlich, die über den richtigen Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln unter gebührender Berücksichtigung des Umweltschutzes informieren.

Im Handel sind aber auch Pflanzenarten und -sorten erhältlich, die gegenüber Krankheiten und Schädlingen weniger oder überhaupt nicht empfindlich sind. Bei diesen Pflanzen muss nur in Ausnahmefällen zu Schutzmitteln gegriffen werden.

 

Düngung

Sollen Pflanzen gut gedeihen, müssen sie auch richtig ernährt sein. In vielen Gärten herrscht jedoch eher Überfluss als Mangel an Nährstoffen. Denn manche Gartenfreunde sind der irrigen Ansicht, dass Pflanzen um so besser gedeihen, je mehr gute Nahrung man ihnen zukommen lasse. Auch im Garten gilt jedoch der Grundsatz: Maximal ist nicht optimal, und zuviel des Guten schadet nur.

So kann guter Kompost die Verwendung von Handelsdünger zumindest teilweise ersetzen. Es ist aber zu beachten, dass Kompost im Verhältnis zu den anderen Hauptnährstoffen viel Phosphor enthält. Damit die in Gartenböden häufig anzutreffende Phosphoranreicherung vermieden wird, sollte die jährlich ausgebrachte Kompostmenge 2–3 l/ m2 nicht übersteigen. Stickstoff, Kali, Magnesium und Spurenelemente können mit Einzeldüngern oder mit speziell für die Ergänzungsdüngung vorgesehenen Düngern zugeführt werden. In keinem Fall dürfen die auf den Packungen angegebenen Düngemittelgaben überschritten werden. Auch die empfohlenen Düngungszeitpunkte sollten stets eingehalten werden.

Wichtig: Bei der Pflanzung dürfen kein Dünger und kein frischer Mist zu den Wurzeln gegeben werden, da diese sonst Schaden nehmen.

Rollrasen verlegen:

Ein gutes trittfestes Planum ist die Voraussetzung für eine ebene Rasenfläche.
Die meisten Gartenböden eignen sich für das Verlegen von Fertigrasen. Schwere bzw. undurchlässige Böden verbessert man durch Aufbringen und Einfräsen von gewaschenem Quarzsand (Körnung 0,06 – 2,0 mm).
Üblicherweise reichen dabei 5m³ Sand für 100 m², geringere Mengen führen nicht zum gewünschten Erfolg. Nach dem Fräsen (ca. 10 – 12 cm tief) bzw. nach dem Humusieren muss die Fläche planiert und leicht rückverfestigt werden. Bei kleinen Flächen kann dies durch Antreten mit Rasenschuhen erfolgen.
Für größere Flächen empfehlen wir die Verwendung einer leichten Walze. Das Vorplanieren bzw. das Ausgleichen von Unebenheiten macht man mit einer Schaufel. Danach ist die Feinplanie mit einfachen Rechen oder einem Planierrechen nur mehr ein Kinderspiel.

Bei Übergängen zu Rasenbegrenzungssteinen und Wegen wird so planiert, dass das Bodenniveau nach dem Verdichten knapp unterhalb – ca. 1 bis 1 1/2 cm – der Stein- bzw. Wegoberkante liegt. An diesen Stellen ist genaues Arbeiten besonders wichtig, damit die Steinplatten und die Mähermesser später verschont bleiben

Das Verlegen des Fertigrasens ist denkbar einfach. Rolle für Rolle, Stoß an Stoß wird der Rasen ausgelegt, sodass keine Überlappungen und auch keine Fugen zwischen den Bahnen entstehen.
Zum Schneiden des Fertigrasens haben sich einfache Messer mit scharfem Wellenschliff (z.B.: Steakmesser) oder auch Stanleymesser bestens bewährt.
Der frisch verlegte Rasen muss sofort nach dem Verlegen mit einer leichten Gartenwalze angewalzt und danach gegossen werden.
Die erste Wassergabe nach dem Verlegen soll auch den darunterliegenden Boden gut durchfeuchten. Kontrollieren Sie das mit einem Bodenstecher oder einem Spaten! Alle weiteren Beregnungen bis zum ersten Schnitt können etwas sparsamer sein, es muss nur sicher gestellt sein, dass der Fertigrasen nicht austrocknet. Wenn nach 7-10 Tagen die Wurzeln bereits einige cm tief in den Boden vorgedrungen sind, kann man für zwei Tage mit der Beregnung aussetzen, damit der Boden für den ersten Schnitt etwas abtrocknen kann.
Spätestens 10 Tagen nach der Verlegung soll der Rasen bereits das erste Mal gemäht werden. Beim Mähen achten Sie immer darauf, dass Sie nie mehr als ein Drittel der Rasenhöhe wegmähen.

Rasenpflege:

Rasen mähen

Für regelmäßiges Mähen ist Ihr Rasen besonders dankbar. Je kürzer die Schnitthöhe ist, umso häufiger sollte auch gemäht werden.
Die ideale Schnitthöhe für Gartenrasen beträgt ca. 3,5 bis 4 cm. Bei dieser Schnitthöhe sollte mindestens einmal pro Woche gemäht werden.
Halten Sie sich dabei immer an die folgenden Regeln, dann kann nichts schief gehen:
1.Nie mehr als 1/3 der Gesamthöhe des Rasens wegmähen.
2.Stellen Sie den Mäher höher, wenn der gemähte Rasen deutlich heller wirkt als der ungemähte.
3.Achten Sie auf scharfe Messer.
4.Mähen Sie nur, wenn das Gras trocken ist.
5.Fangen Sie das Schnittgut auf.

Rasen düngen:

Rasenlangzeitdünger geben dem Rasen die optimale Nährstoffversorgung und somit ist er stark genug, um Unkraut und Moos zurück zu drängen.
Düngen Sie 3mal pro Jahr (1x im zeitigen Frühjahr, 1x im Juni und 1x Ende August) laut den Anweisungen auf der Verpackung.
Damit schaffen Sie die Voraussetzung, dass Ihr Rasen dicht und grün bleibt.
Richtig gedüngter Rasen braucht weniger Wasser und ist leichter unkrautfrei zu halten.

Rasen Bewässerung

Der Rasen braucht je nach Witterung nicht mehr als 20 – 30 l Wasser pro m² und Woche.
Beregnen Sie Ihren Rasen keinesfalls täglich. Teilen Sie die Bewässerung auf ein bis höchstens zwei Mal pro Woche auf. Ständiges Gießen verhindert optimales Wurzelwachstum!
Gießen Sie am besten in den Morgenstunden.
Beregnen Sie den Rasen nicht vor Mai und nicht mehr ab Mitte September.

Rasen vertikutieren

Beim Vertikutieren entfernt man einmal im Jahr die oberirdischen, abgestorbenen Pflanzenteile sowie liegengebleibenes Schnittgut.
Das schafft den Rasenpflanzen Platz und der Neuaustrieb wird gefördert.
Vertikutieren Sie nur, wenn Rasenfilz vorhanden ist.

Arten von Rodung

Es gibt 3 Arten der Rodung:

  • Schlagrodung durch Schlagen der Bäume (Fällung)
  • Schwendrodung durch Ringeln der Bäume oder zunehmende Stockung
  • Brandrodung durch Abbrennen der Bäume

Dabei lassen sich folgende Vorgehensweisen unterscheiden:

  • Kahlhieb: anschließendes Verrottenlassen der Wurzelstöcke, wie es etwa im Nadelwald möglich ist
  • direkt anschließendes Ausreißen der Wurzelstöcke, um schnell Ackerland zu gewinnen
  • Schwenden durch Ringelung:
  • anschließende Brandrodung – die Bäume der Fläche werden gezielt verbrannt, um landwirtschaftliches Nutzland zu gewinnen. Die Brandreste sorgen für hochwertig gedüngten Boden
  • Gewinnung von Bauholz und Siedlungsgebiet: Die Bäume sterben im Stehen ab und fallen nach ein paar Jahren mitsamt dem Wurzelstock um. Die Stämme ergeben hochwertiges Bauholz, das an Ort und Stelle zur Verfügung steht. Die Methode wurde insbesondere im Mittelalter angewandt, um neue Siedlungen anzulegen.
  • im Alpenraum bis in die Neuzeit verbreitet zur langsamen Erweiterung und die Pflege des offenen Landes am Rain, auch für den Almbetrieb. Hierbei nutzt man eine Abfolge Rodung – Übergangsphase der Stockung (Niederwald) für Rauhfutter und Laubheu (Schnaitelung), sowie Flechtmaterial für Zaunpflege, Korbware und anderes – Freilandgewinnung. Als typisches Werkzeug ist etwa die Schwendsense zu nennen, die am einen Blatte eine kurzes, massives Sensenblatt, am anderen eine kleine Hacke trägt.

Methoden der Rodung

 

  • Manuelle Rodung – die Bäume werden mit Äxten und Sägen gefällt und die Stümpfe mit Hilfe von Tieren (z. B. Ochsen) ausgerissen.
  • Maschinelle Rodung – mit Hilfe von Maschinen, in der Regel sogenannten Harvestern, werden die Bäume “geerntet”. Zur Beseitigung der Wurzelstöcke kommen Tiefbaumaschinen oder Spezialfräsen zum Einsatz. Bei der ersten Beseitungsart wird vornehmlich mit einem Bagger der Wurzelstock herausgerissen, die Spezialfräse hingegen fräst den Stumpf vollständig bis zu einer Tiefe von 1 Meter ab und zieht dabei gleichzeitig die langen Wurzeln aus dem Boden, die bei der Baggermethode im Boden verbleiben.
  • Brandrodung

Bäume

Baumpflege

Es kann grob zwischen drei verschiedenen Pflegemaßnahmen unterschieden werden:

  • Baumpflege, allgemeine Maßnahmen, Kronenpflege und -schnitt
  • Baumsanierung, Maßnahmen am Problembaum, um ihn für den Menschen und die Umwelt zu erhalten (Baumerhaltung)
  • Baumchirurgie, bis in die späten 80er Jahre angewendete, spezielle Maßnahmen am kranken oder beschädigten Bäumen (Wund-, Faulstellen-, Wurzelbehandlung), war jedoch mehr baumschädigend als hilfreich.

 

Maßnahmen der Baumpflege

Baumpflege mit einer Hebebühne

Im Normalfall wird Baumpflege vorwiegend an Bäumen im Siedlungsraum (Verbesserung der Verkehrssicherheit, Beschattung), an Naturdenkmalen oder am Nutzbaum durchgeführt. Wesentliche Gründe für die Notwendigkeit von Baumpflegemaßnahmen sind der unnatürliche oder räumlich begrenzte Standort und die Ansprüche des Menschen bezüglich Gesundheit, Erscheinungsbild und Sicherheit an diese Bäume.

  • Baumpflanzung, sowie Baumverpflanzung größerer Exemplare, ein in der Gartengestaltung zunehmend wichtiger werdendes Feld
  • Kronenschnitt
  • Arbeiten im Wurzelbereich
  • Nachbehandlung von Verletzungen
  • Baumumfeldverbesserung, wie Bodenverbesserung, sowie alle botanischen Begleitmaßnahmen wie Bodenanalyse
  • Baumdiagnose

Entsprechend der Definition kann nur von Baumpflege gesprochen werden, wenn es sich um fachgerechte Maßnahmen handelt, die den Baum in seiner Vitalität, Verkehrssicherheit und in seiner Entwicklung stärker fördern als schädigen.

Fachgerechte Baumpflege

Baumpflegemaßnahmen sollen

  • die weitere Entwicklung des Baumes fördern
  • Erkrankungen des Baumes therapieren
  • negative, nicht verhinderbare Einflüsse (z. B. bei Baumaßnahmen) minimieren
  • die Folgen eingetretener Schäden oder Schwächen minimieren
  • entsprechend der Entwicklungsphase des Baumes ausgeführt werden
  • entsprechend der anerkannten Methoden durchgeführt werden unter Berücksichtigung neuer Fortschritte und Erkenntnisse auf diesem Gebiet erfolgen

Nicht fachgerechte Baumpflege

Als nicht fachgerechte Baumpflege gelten Maßnahmen am Baum, die dem Baum mehr schaden als nützen und sein Wachstum oder seine Lebenserwartung beeinträchtigen. Hierzu gehören:

  • die Kappung von Bäumen
  • Maßnahmen, die nicht der jeweiligen Entwicklungsphase entsprechen Kronensicherungsschnitt an einem bruchgefährdeten Altbaum (ggf. fachgerecht)
  • starker Rückschnitt an einem erwachsenen Baum ohne Notwendigkeit (Kappung)
  • falsche Schnittführung
  • nicht notwendige Starkastschnitte
  • starke Verletzung des Stammes bei Schnitt- und Rückschnittmaßnahmen

Unter Umständen kann nicht fachgerechte Baumpflege wegen Baumschädigung einen Schadensersatzanspruch begründen.

Kronenschnittmaßnahmen

Bei Baumpflegemaßnahmen handelt es sich an städtischen und Parkbäumen bzw. an Bäumen, die nicht des Holzertrags wegen gepflanzt wurden (Obstbau, Naturdenkmale) vorwiegend um Kronenschnittmaßnahmen.

Schnittmaßnahmen sind entweder aufbauend (Erziehungsschnitt, Kronenpflege), indem sie den Baum darin unterstützen, eine stabile und gesunde Krone aufzubauen, oder sie werden vorsorglich oder aus Gründen der Verkehrssicherheit als Sicherungsmaßnahme durchgeführt (Kronenauslichtung, Kroneneinkürzung, Einkürzung von Kronenteilen, Kronensicherung). Diese Schnittmaßnahmen sind in Regelwerken beschrieben. Darin wird u. a. auch beschrieben, was als fachgerechte Maßnahme zu bezeichnen ist.

Der Obstbaumschnitt befasst sich nur mit der Krone der Obstbäume. Hier werden andere Anforderungen an die zu erzielenden Effekte gestellt. Mit jungen Bäumen angefangen, soll durch den regelmäßigen Schnitt eine Struktur gebildet werden, welche 50 bis 80 Jahre, einerseits für Ertrag optimiert ist, aber auch die Beschädigung der Pflanze vermeiden soll.

Der Kronensicherungsschnitt, als sehr intensiver Eingriff, dient der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, wenn der Baum (z. B. aus Gründen des Denkmalschutzes) nicht vollständig gefällt werden kann oder soll.

Methoden der Baumpflege

Effektive Baumpflege besteht optimalerweise nicht nur in einem einzigen, intensiven Eingriff, der ohne weitere Nacharbeiten auskommen muss, sondern aus einer ständigen Pflege und Korrektur der Pflanzen durch mehrere kleine(re) Eingriffe nacheinander. Aus der Konsequenz Maßnahmen durchzuführen versucht die moderne Baumpflege, fußend auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen die jeweils richtige Maßnahme durchzuführen.

Methoden beim Schnitt

Bei Schnittmaßnahmen wird das Kambium mehr oder minder verletzt. Vorrangig ist ein gutes Überwallen der Schnittwunde, um die sogenannte “Abschottung”, eine Reaktion im lebenden Teil des Holzes um Schadensbereiche von gesundem Holz abzugrenzen, gegen Schädlinge nicht zu erschweren. Zum Schutz vor mechanischen Wunden ist umsichtige und vorausgeplante Arbeitsabfolge notwendig, wobei die Vermeidung der Verletzung vor der Wundversorgung im Vordergrund steht. Zur fachgerechten Ausführung von Baumpflegemaßnahmen gehört auch der korrekte Umgang mit den Werkzeugen.

  • Schneiden: Haltung beim Schnitt, Schärfe und die Art der verwendeten Schere sind für eine saubere Schnittführung ausschlaggebend. Bei Ambossscheren trifft eine Schneide auf eine ebene Fläche, quetscht den Ast auf beiden Seiten und erzeugt daher eine unnötige Vergrößerung der Schnittwunde am verbleibenden Ast. Bei Baumscheren in der Bauart der Rebscheren bewegt sich die Schnittklinge, wie bei üblichen Papierscheren, an der Gegenklinge vorbei. Damit wird nur eine Seite des Astes gequetscht, was durch passende Drehung der Schere auf dem abgenommenen Teil stattfindet.
  • Sägen: Bei geschränkten Sägen muss die rauhe Schnittfläche nachgeschnitten werden. (Dieser Nachschnitt erfolgt parallel zur Schnittfläche, ein Schnitt auf 45° Fase erweist sich als nachteilig.) Daher wird auf Japansägen zurückgegriffen, die „auf Zug“ arbeiten und auch an der Teleskopstange (5–8 m, auch mehr) einsetzbar sind.
  • Infektionsverschleppungsschutz: Zum Schutz vor der Verschleppung von Krankheitserregern sollte eine Desinfektion des Werkzeuges erfolgen (Wasser-Alkohol-Lösung, gegebenenfalls speziellere Mittel).

Neben der Qualität des Werkzeuges ist die Ausführung des Schnittes eigentlich der eigentlich kritische Aspekt. Liegt der Schnitt zu weit entfernt von dem tragenden Ast oder Stamm, so entsteht ein Stumpf, welcher nach seinem Absterben eine weitere Eintrittswunde für Schadpilze bietet. Der Stumpf ist zu weit vom Saftfluss entfernt, um durch Überwallung gegen Schädlinge abgeschlossen werden zu können. Wird der Schnitt zu nah am Stamm oder Hauptast geführt, entsteht eine unnötig große Wunde, welche längere Zeit zum Verheilen benötigt. Es werden unter bestimmten Bedingungen auch absichtlich Stummel geschnitten (Gummifluss bei Kernobst). Das weiteren wird, um Spleissen oder Abziehen der Rinde beim Abwerfen des Asts zu verhindern, in Schritten gearbeitet, damit der zu heilende Schnitt nicht unter Last ausgeführt wird.

Wundverschluss

Die Diskussion zum Verschluss von Schnittwunden mit den handelsüblichen Mitteln wird teilweise kontrovers geführt. Einerseits bildet der Baum selbständig Schutzholz aus, andererseits verhindert der aufgetragene Wundverschluss das Abtrocknen des Holzes. Es ist weiterhin möglich, frische und bestehende Wunden mit lebender Rinde zu verschließen. Bei frischen Wunden reicht es oft aus, die Rinde wieder zu befestigen, hier kann festgebunden oder auch mit kleinen Stahlstiften (sic!) gearbeitet werden. Diese Stifte kann die Pflanze relativ problemlos überwallen und abschotten. Die so eingeschlossenen Fremdkörper stellen für die Pflanze kein weiteres Gesundheitsrisiko mehr dar. Im Gegensatz zu vergessenen, und nicht verrottenden Schnüren, die im Laufe des Wachstums dann sogar größere Schäden erzeugen. Günstiger weise werden diese Nägel nach dem Festwachsen vorsichtig entfernt, um bei folgenden Pflegemaßnahmen ein Beschädigen der Werkzeuge zu vermeiden (z.B. bei großen Nägeln üble Verletzungen durch gerissene Säge-Ketten). Ältere Wunden sind handwerklich viel aufwändiger zu bearbeiten, jedoch spricht Heiner Schmid („Obstbaumwunden …”) auch hier von Erfolgen. Traditionellere Methoden zum Verschluss von Wunden sind das Anschneiden der Überwallungsränder und das Überbrücken durch das Einveredeln von Reisern. Der Wundverschluss durch die Pflanze erfolgt in den Monaten Mai bis August extrem schnell, daher ist die Verlagerung von Schnittarbeiten in diesen Zeitraum sinnvoll. Bei einigen Baumarten (beispielsweise Goldregen und Birke) ist die Wundheilung bei allen stärkeren Schnittmaßnahmen prinzipiell nur sehr schlecht, hier sind frühzeitige Formierung (nur kleine Wunden) oder der prinzipielle Verzicht auf Schnittmaßnahmen zu empfehlen.

Standortschutz

Schutz vor standortbezogene mechanischen Schäden:

  • Schlag- und Streifschäden: Einer der häufigsten Schadensverursacher ist bei den Automobilen sowie bei Bauarbeiten zu sehen. Hier ist nicht die Kollision der zahlenmäßig häufigste Vorfall, sondern das unachtsame streifende Abschälen der Rinde. Dies ist beim Straßenverkehr meist nur durch bauliche Maßnahmen möglich. Selbiges gilt für Bauarbeiten, hier sind auch Verschalungen möglich.
  • Befahrschäden: Problematisch im Verkehrsbereich ist der Schaden an den Wurzeln durch Befahren des gesamten Traufrandes, also der Bereich, welcher von den äußersten Ästen beschattet wird. Infolgedessen kann notwendiges Wasser und Luft nur noch schlecht an die Wurzeln gelangen. Zur Wiederherstellung der Durchlässigkeit eines verdichteten Bodens gibt es bereits einzelne Methoden (z. B. Aerifizieren mittels Pressluft über Lanzen). Vermeidung, z. B. durch entsprechende Entlastung der gesamten Wurzelscheibe bei weiterhin bestehendem Verkehr, hat hier Vorrang.

Behandlung von Schäden durch Parasiten und Krankheiten

Parasiten können oft erst durch die oben genannten Rindenverletzungen oder durch eine sonstige Schwächung des Baumes (Klima, Schadstoffe, etc.) in ihn eindringen.

Eingedrungene Pilze werden von dem Baum durch Bildung von Schutzholz zumindest zeitweise an der Ausbreitung gehindert. Die hierbei entstehenden hohlen Baumstämme sind weiterhin sehr lange stabil, es können ca. 70 % der Querschnittsfläche verloren gehen, ohne die Bruchsicherheit zu verlieren. Sind die Verluste bereits höher, sollte ein starkes Zurücksetzten der Krone den Druck des Windes reduzieren. Vorher sollte jedoch ein Gutachten die genaue Situation des Baumes erörtern. Wird jedoch das Prinzip des „geschlossenen Rohres” eines hohlen Stammes durch weitere Schäden geschwächt, fällt die Belastbarkeit des Stammes weiter ab.

Die Befallsstellen bei Obstbaumkrebs sollten von infiziertem Material freigeschnitten werden. Es muss bis in das gesunde Gewebe hineingeschnitten werden, um eine weiterlaufende Infektion zu verhindern. Die Werkzeuge müssen desinfiziert werden.

Bohrende Insekten können im Inneren des Baumes kaum bekämpft werden, diejenigen Arten, die nur offenes Holz befallen, werden durch die Behandlung der Wunden am Befall gehindert. Für diejenigen Insekten, die auch gesunde Bäume befallen, kann die Belastung durch Lockstofffallen sinnvoll reduziert werden.

Die weitergehende Behandlung entspricht dem Vorgehen wie bei mechanischen Schäden.

Generelle Überlegungen für den Baumschnitt

Vorbedingung eines guten fachgerechten und erfolgreichen Baumschnittes sind gute Kenntnisse der psychologischen und biologischen Voraussetzungen des Baumschnittes.
Beim Baumschnitt muß man auf viele Faktoren Rücksicht nehmen, um dem Baum so wenig wie möglich zu schaden. Bei jedem Schnitt wird das Verhältnis Masse zu Energie des Baumes verändert. Sobald die dynamische Masse des Baumes (Blätter und Teile mit lebenden Zellen) durch den Schnitt so verringert worden ist, daß sie die statische Masse (Holz ohne lebende Zellen) des Baumes nicht mehr mit Energie versorgen kann, kommt es zum Tod des Baumes. Darum darf man an älteren Bäumen auch nicht soviel herumschneiden wie an jüngeren . Der junge Baum besteht fast ganz aus dynamischer Masse fast alle oberirdischen Teile von ihm können an der Energiegewinnung (Photosynthese) teilnehmen. Mit zunehmendem Alter, d. h., mit der Zunahme der statischen Masse sowie des Energieaufwands für die Fortpflanzung usw., wird das einst ausgeglichene Verhältnis immer ungleicher, die dynamische Masse nimmt ab. Deshalb kann es für den Schnitt alter Bäume kein allgemein gültigen Regeln geben. Jeder Baum ist ein anderes Individuum mit eigenen Ansprüchen.

Große Bäume zu kappen, den Leittrieb und Starkäste ganz zurückzunehmen, ist Baumfrevel, zumal er meist auch an den Internodien durchgeführt wird. Dadurch wird der gesamte Restbaum in Gefahr gebracht, Wurzeln werden abgeworfen und die Standsicherheit wird gefährdet.

Da die Baumkrone mit ihren Blättern Produktionsstätte des gesamten Baumes und die Quelle aller Wohlfahrtswirkungen für den Menschen ist, sollte man nur nach eingehenden Überlegung Bäume schneiden. Je mehr und je öfter unüberlegt geschnitten wird desto mehr Wunden entstehen, die den Tausenden von Bakterien und Pilzen Einlaß gewähren.

Stummelschnitt

Die Verstümmelung, welche vorsieht Platanen und andere Bäume bis auf den Stamm zurückzusetzen und zu verstümmeln, schadet den Bäumen ungemein. Im Baum bilden die Blätter die Fabrikatsorgane, welche die Produkte Kohlenhydrate, Zucker, Stärke, Holz, Sauerstoff, Kühlung usw. hervorbringen. Schneidet man diese zurück,schadet man dem Baum ungemein. So Können die Wurzeln der Bäume nicht mehr ausreichend mit Assimilaten versorgt werden und sterben ab. Dies hat zur Folge, daß die Bäume noch weniger Wasser und Nährstoffe aufnehmen können und so ihre Substanz stark geschwächt wird. Die Bäume werden aber auch in ihrem oberirdischen Aufbau stark beeinträchtigt. Die Schnittstellen ermöglichen Pilzen und Bakterien Einlaß, diese bringen das Holz zum Faulen und beeinträchtigen somit das Standvermögen des Baumes. Bis sich aus den Stammresten nach Jahrzehnten wieder eine ordentliche Krone gebildet hat entfallen außerdem wichtige Eigenschaften des Baumes: Luftkühlung, Luftreinigung, Kohlendioxidverzehr, und Sauerstoffabgabe.

Auslichtungsschnitt

Müssen große Astpartien zum Reduzieren des Schattens entfernt werden, dann soll ein Auslichtungsscnitt durchgeführt werden. Er besteht darin, daß ein Ast, jeweils ganz bis zur Basis am nächst stärkeren Ast zurückgenommen wird. Dabei schließen sich die Wunden schneller und besser; es entfällt auch das Entstehen von dichten Astquirlen. Bei einer Auftragserteilung sollte man sich unbedingt einen Nachweis über die Qualifizierung des Anbieters zeigen lassen, um nicht um sein Geld gebracht zu werden. Außerdem ist der Nachweis einer Haftungsversicherung wichtig, denn leider darf sich zur Zeit noch jeder Baumwart nennen, der eine Axt oder Säge besitzt. Die Durchführung des Schnittes erfolgt in Etappen. Etwa 30cm vor der Schnittstelle wird der zu entfernende Ast eingeschnitten, bis die Säge klemmt. Jetzt erfolgt nicht daneben, aber auswärts des ersten Schnittes der nächste Schnitt von Oben. Bei einem einzigen Schnitt von Oben würde das Gewicht des Astes große Stücke aus der Rinde des Baumes reissen und den Baum schwer verletzen. Der nach dem 2. Schnitt stehengebliebene “Hutfänger darf nicht stehenbleiben, da er Eingang für Pilze und Fäulnis ist. Sämtliche Schnittränder müssen mit der Hippe glatt geschnitten werden .Denn nur so kann eine Schnelle Kallusbildung erfolgen.

Das Schneiden von Ästen

Das Schneiden von Ästen gehört zu den alltäglichen Aufgaben eines Baumpflegers. Und dennoch sind nach SHIGO falsch geschnittene Äste die Hauptquelle für spätere Ausfaulungen. Oberstes Gesetz sollte sein, vorausschauend und so früh wie möglich zu schneiden.
Nicht die Menge des Schnittgutes ist entscheidend für einen gute Schnitt, es setzt eher eine gute Kenntnis des Baumes in all seinen Bereichen und Lebenslagen voraus. Es erfordert ein reichliches Maß an Überlegungen: Was entfernen, wieviel, wann, wie, wie oft, in welcher Form usw.

Stammparalleler Schnitt ( flush cut ) – Schnitt auf Astring

Äste sind am Baum befestigt, indem sich zuerst ein Astkragen bildet, der später vom Stammkragen überwachsen wird. Fäulnisverursachende Mikroorganismen verbreiten sich meist nicht über diese in das Holz des Stammes hinein. Tote Zweige werden an dieser Stelle abgestoßen ( Sollbruchstelle ). Wird der Kragen beim Beschneiden verletzt, können die Schädlinge ungehindert eintreten und ihren Schaden anrichten, da die Zone dieser Kragen antimikrobielle Substanzen enthält.
Bereits im Jahre 1756 schrieb BÜCHTIMG, und später 1878 HARTIG, daß diese Kragen besonders der Astkragen, nicht entfernt werden dürfen. SHIGO vertritt in seinen Veröffentlichungen ebenso diese Forderung auf das eindringlichste. Auch andere Baumexperten sind der gleichen Meinung. Trotzdem erlebt man immer wider das Entfernen dieses Astkragens, weil dieser Schnitt einfacher ist und ein sich bildendes Wundholz ( früher Kallus genannt ) an den Schnitträndern als Heilung angesehen wird. Unter Heilung wird allgemein verstanden, daß die verletzten Organe bzw. Zellen einer Wunde an der gleichen Stelle regeneriert oder erneuert werden. Das ist aber bei Bäumen nicht möglich. Diese können nur mit neuen Geweben Wunden verschließen. Die Wunden selbst bleiben beim Aufschneiden des Baumes sichtbar. Der Schnitt ist deshalb so schädlich, weil beim Schnitt der Astkragen entfernt wird, wo der Baum die Abwehrmaßnahmen gegen das Eindringen der Schädlinge bereits vorgebildet hat. Am deutlichsten ist dieser Kragen bei Totästen vorgebildet und erkennbar. Der flush cut führt zu einer erheblichen Vergrößerung der Wunde, bis um das Dreifache gegenüber dem Schnitt auf Astring, besonders bei Bäumen mit ausgeprägten Ast- und Stammkragen. Gleichzeitig greift er in das Holz des Stammes ein und führt dort zu stärkeren Verfärbungen. Dieser Schnitt, ebenso wie zurückgelassene Aststümpfe (“Kleiderhaken”) gehören zu den größten Verursachern von weiteren Baumproblemen. Auch abgestorbene Flächen unter der Wunde und schlechter Wundholzwuchs gehören zu den Folgen.

Kallus- Wundholz

Äste sind am Baum befestigt, indem sich zuerst ein Astkragen bildet, der später vom Stammkragen überwachsen wird. Fäulnisverursachende Mikroorganismen verbreiten sich meist nicht über diese in das Holz des Stammes hinein. Tote Zweige werden an dieser Stelle abgestoßen ( Sollbruchstelle ). Wird der Kragen beim Beschneiden verletzt, können die Schädlinge ungehindert eintreten und ihren Schaden anrichten, da die Zone dieser Kragen antimikrobielle Substanzen enthält.
Bereits im Jahre 1756 schrieb BÜCHTIMG, und später 1878 HARTIG, daß diese Kragen besonders der Astkragen, nicht entfernt werden dürfen. SHIGO vertritt in seinen Veröffentlichungen ebenso diese Forderung auf das eindringlichste. Auch andere Baumexperten sind der gleichen Meinung. Trotzdem erlebt man immer wider das Entfernen dieses Astkragens, weil dieser Schnitt einfacher ist und ein sich bildendes Wundholz ( früher Kallus genannt ) an den Schnitträndern als Heilung angesehen wird. Unter Heilung wird allgemein verstanden, daß die verletzten Organe bzw. Zellen einer Wunde an der gleichen Stelle regeneriert oder erneuert werden. Das ist aber bei Bäumen nicht möglich. Diese können nur mit neuen Geweben Wunden verschließen. Die Wunden selbst bleiben beim Aufschneiden des Baumes sichtbar. Der Schnitt ist deshalb so schädlich, weil beim Schnitt der Astkragen entfernt wird, wo der Baum die Abwehrmaßnahmen gegen das Eindringen der Schädlinge bereits vorgebildet hat. Am deutlichsten ist dieser Kragen bei Totästen vorgebildet und erkennbar. Der flush cut führt zu einer erheblichen Vergrößerung der Wunde, bis um das Dreifache gegenüber dem Schnitt auf Astring, besonders bei Bäumen mit ausgeprägten Ast- und Stammkragen. Gleichzeitig greift er in das Holz des Stammes ein und führt dort zu stärkeren Verfärbungen. Dieser Schnitt, ebenso wie zurückgelassene Aststümpfe (“Kleiderhaken”) gehören zu den größten Verursachern von weiteren Baumproblemen. Auch abgestorbene Flächen unter der Wunde und schlechter Wundholzwuchs gehören zu den Folgen.

Schnittzeiten

Als beste Baumschnittzeit wird das Ende der Winterruhe empfohlen. Die kritischste Zeit ist die Zeit des Blattaustriebes, besonders bei Ulmen und Eichen. Denn zu dieser Zeit nimmt man ja dem Baum einen Teil seiner Energiespeicher fort, derer er beim Blattaustrieb dringend für den Aufbau neuer Blätter bedarf. Erst wenn diese voll ausgebildet sind und das Sonnenlicht in Energie umwandeln können, darf ohne größeren Schaden geschnitten werden, wenn es eben sein muß.

Sturmschäden durch Bäume in Nachbars Garten. Wer haftet dafür?

Nicht immer, wenn ein Baum auf ein Gebäude stürzt oder ein Sturm einen Schaden verursacht, kann Schadensersatz verlangt werden.

Grundsätzlich muss zwar immer derjenige für Schäden aufkommen, der sie verursacht hat und verantwortlich ist. Dazu reicht aber die bloße Eigentümerstellung grundsätzlich nicht aus. Den Eigentümer trifft im Allgemeinen nur dann eine (Mit)Schuld, wenn er die Schäden durch sein Verhalten erst ermöglicht hat oder durch pflichtwidriges Unterlassen (z. B. Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht) herbeigeführt hat.

Die Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass der Eigentümer die Bäume auf seinem Grundstück in angemessenen Zeitabständen auf Krankheit und Überalterung überprüfen muss. Grundsätzlich genügt dabei eine äußere Zustands- und Gesundheitsprüfung. Sie kann vom Boden erfolgen, ohne dass Leitern oder Hubbühnen verwendet werden müssen. Nur wenn der Baum Defekte oder äußerlich erkennbare Krankheiten zeigt, muss er durch Fachleute weitergehend untersucht werden. Wird dann nichts unternommen, wird also der Baum nicht gefällt oder zumindest die kranken Äste entfernt, liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Dies gilt insbesondere, wenn der Baum bereits erkennbar durch vorherige Witterungseinflüsse – wie Sturm oder Blitzschlag – geschädigt ist.

  • Achten Sie deshalb auf die Bäume Ihres Nachbarn. Sind sie schlecht gepflanzt?
  • Sind sie windschief?
  • Verlieren sie bei Sturm einzelne Äste?
  • Können Sie am Stamm Anzeichen von Rotfäule oder ähnlichen Krankheiten erkennen?

Sie müssen nicht warten, bis der Schaden eintritt, sondern Sie können Ihren Nachbarn direkt auffordern, seine Bäume zur Gefahrenabwehr zu fällen. Wenn ein Baum erkennbar krank oder schlecht gepflanzt ist und trotzdem nicht entfernt wird, muss Ihr Nachbar im Allgemeinen für einen zukünftigen Sturmschaden aufkommen.

Ist der Baum von einer örtlichen Baumschutzsatzung geschützt, muss vor dem Fällen des Baumes eine Genehmigung bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Zuständig ist hierfür in den meisten Fällen das Friedhofs- und Gartenamt. Zwar kann man nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht verlangen, dass gesunde Bäume entfernt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil von 1993 eine entsprechende Klage abgewiesen. Der BGH argumentierte folgendermaßen: Widerstandsfähige Bäume anzupflanzen und wachsen zu lassen begründet alleine noch keine Gefahrenlage. Verantwortlich im Rahmen des § 1004 BGB kann der Grundstückseigentümer erst dann sein, wenn seine Bäume krank oder überaltert sind und deshalb ihre Widerstandskraft eingebüßt haben. Solange Bäume aber nicht in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt sind, stellen Sie keine ernsthafte Gefahr dar, die einer Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB entspricht.

Wurzelstock Entfernung

Vor mehr als 30 Jahren in Amerika entwickelt, fand die Maschine erst vor vier Jahren Beachtung in Europa. Die Fräsmaschine entfernt Baumstümpfe in Parkanlagen, Alleen und Gärten auf engstem Raum. Früher benötigte man einen Bagger, der den Stumpf ausgrub, eine Transportmöglichkeit und musste für die Entsorgung zahlen.
Eine rasche und saubere Lösung bietet unsere Firma , wenn es um die Entfernung von Baumstümpfen geht. Maschinen in verschiedenen Größen kommen bei uns zum Einsatz und machen auch unter schwierigen Bedingungen vor keinem Baumstumpf halt. Durchmesser von 10 cm bis zu 1Meter stellen kein Problem dar. Fräsungen bis zu 70 cm Tiefe
Schwerzugängliches Gelände wie z. B. Hänge, schmale Gartentore und Stufen sind kein Problem. Wir entfernen für sie jeden Wurzelstock in ganz Wien und Umgebung. Durch unsere schnelle und saubere Baumstumpfentfernung ist kein Aufgraben nötig, Kabel, Drainagen u.ä. werden nicht beschädigt, es entstehen keinerlei Flurschäden (wie z.B. durch Bagger). Das Loch, das durch den entfernten Stumpf entsteht, ist so sauber ausgearbeitet, dass sofort wieder ein neuer Baum gepflanzt werden kann. Das Fräsmaterial ist für die Wiederbeschüttung oder als Mulchmaterial für andere Sträucher verwendbar.
Der Baumstumpf wird mit einer Fräse zerkleinert und das was übrig bleibt, sind Holzspäne.

Mit dieser Baumstumpffräse wird nicht nur Ihr Garten geschont,
sondern auch Ihr Geldbeutel, denn die Entfernung mittels Fräse ist kostengünstiger als zum
Beispiel mit einem Bagger.
Zudem kann man nach dem Baggern, in Ihrem schön angelegtem Garten, noch Monate später
die Spuren des Einsatzes sehen.

Auch schwer zugängliche Stellen sind mit der Fräse gut zu erreichen, da die Breite der
Maschine nur 89cm beträgt.
Somit sind enge Stellen wie Gartentore mit dieser geringen Breite kein Problem!

Zweck und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.
(2) Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf
1. Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;
2. Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des Betriebszweckes dienen;
3. Obstbäume;
4. Bäume, die auf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes, zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt werden;
5. Bäume, deren Entfernen durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke geboten ist;
6. Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken.
Erhaltungspflicht
§ 2. (1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten.
(2) Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten.
Verbotene Eingriffe
§ 3. (1) Es ist verboten,
1. den in § 1 Abs. 1 bezeichneten pflanzlichen Lebensraum zum Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden;
2. Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach § 4;
3. Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen.
(2) Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von Bäumen, welches ohne Gefährdung ihres Bestandes lediglich Verschönerungs-, Veredelungs- oder Pflegezwecken dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen notwendig ist. Ebenso bleiben die Befugnisse des Nachbarn nach § 422 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch unberührt.
Bewilligungspflicht
§ 4. (1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder
3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.
(2) Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
(3) Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz.§ 5. (1) Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt.
(2) Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach § 4 sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand und der Standort der zu entfernenden Bäume ersichtlich sind.
(3) Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (§ 6).
(4) Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung.
(5) Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid im Sinne des Abs. 3 in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist.
Ersatzpflanzung
§ 6. (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist – ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, daß pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.
(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt – abgesehen von den Fällen des Abs. 6 – dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.
(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.
(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung auszuweisen.
(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat die Ersatzpflanzung durchzuführen und hiebei in erster Linie auf öffentlichem Gut oder sonst im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindlichen Gründen in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, wenn dies nicht möglich ist, in demselben Bezirk möglichst im verbauten Gebiet, die Ersatzpflanzung vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ersatzpflanzungen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben.
(7) Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt Feststellung (Abs. 5) entsprechend abzuändern.
Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger
§ 7. (1) Wird die Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger vorgenommen, so hat dieser die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Die im Zuge von Ersatzpflanzungen gepflanzten Bäume gelten als Baumbestand im Sinne des § 1.
(3) Die Pflicht zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn diese durch fünf Jahre hindurch keine Anzeichen von Schädigungen aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung nach den Bestimmungen des § 6 vorzuschreiben.
Umpflanzung
§ 8. (1) An Stelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des Baumes möglich ist.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 und § 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Bescheide über Umpflanzungen haben dingliche Wirkung.
Ausgleichsabgabe
§ 9. (1) Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Anpflanzung von Bäumen oder zur Beschaffung der hiefür geeigneten Grundflächen im verbauten Gebiet zu verwenden. Nach Maßgabe der Erträgnisse können auch Zuschüsse an Private für die Neupflanzung von Bäumen gewährt werden.
(3) Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 1 090 Euro. *
(4) Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen.
(5) Erlischt die Bewilligung nach diesem Gesetz durch ausdrücklichen Verzicht, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf den Verzicht folgt. Anspruchsberechtigt ist, wer die Abgabe entrichtet hat. Andere Personen, die die Erstattung beantragen, müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen.
Änderung des Bemessungsbescheides
§ 9a. Erfolgt nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid nach Rechtskraft des Abänderungsbescheides (§ 6 Abs. 7) von Amts wegen entsprechend abzuändern.
Einstellung von Arbeiten

§ 10. Kommt dem Magistrat zur Kenntnis, daß ohne vorherige Bewilligung Eingriffe im Sinne des § 3 vorgenommen werden, so ist unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens mit Bescheid (§ 57 AVG 1950) die sofortige Einstellung der auf die Beeinträchtigung oder Entfernung von Bäumen gerichteten Arbeiten zu verfügen.§ 11. [1]

Verknüpfung mit der Bauordnung für Wien
§ 11a. Das Entfernen der Bäume ist bei Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 erst nach dem Einlangen der Baubeginnsanzeige (§ 124 Abs. 2 Bauordnung für Wien) bei der Baubehörde zulässig.
Zutritts- und Auskunftsrecht
§ 12. (1) Die Organe des Magistrates sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(2) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren Bestand- oder Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
1. die im § 2 festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,
2. einen der nach § 3 Abs. 1 verbotenen Eingriffe setzt,
3. einen Baum entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen läßt,
4. die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung unmöglich machen,
5. die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 verletzt,
6. Bäume entgegen § 11a vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen läßt, oder
7. entgegen den Bestimmungen des § 12 den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert.
(3) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 700 Euro bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4) Werden strafbare Handlungen im Sinne des Abs. 2 im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
(5) Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Abs. 2 ist strafbar.
(6) Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Abs. 1 vor dem Gericht ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.
(7) Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 VStG).
Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe
§ 14. (1) Hat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte.
Mitwirkung des Bezirksvorsteher
§ 15. Der Magistrat hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wirkungsbereich
§ 16. Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind – ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren – solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Vollziehung
§ 17. (1) Die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen § 13 Abs. 1, obliegt in erster Instanz dem Magistrat. Dieser ist auch Bemessungsbehörde erster Instanz hinsichtlich der Ausgleichsabgabe.
(2) Über Berufungen in Angelegenheiten der Ausgleichsabgabe entscheidet die Abgabenberufungskommission.
(3) Über Berufungen in Verwaltungsstrafsachen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
(4) In allen übrigen Fällen entscheidet über Berufungen der Berufungssenat.
Unberührt bleibende Vorschriften
§ 18. Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete des Forstwesens, des Wasserrechtes, und nachstehende landesgesetzliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen nicht berührt:
1. Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung;
2. Wiener Feldschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1969;
3. Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Strafbestimmungen rückwirkend am 15. August 1973 in Kraft.
(2) Die Strafbestimmungen treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 48/1998, gemäß § 4 Abs. 1 anhängige oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ist § 9 Abs. 3 des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 54/1996, anzuwenden.