ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Leistungsverpflichtung:
Die Firma Blumen Regina bzw. deren Subunternehmer, im weiteren Auftragnehmer genannt, verpflichten sich,
die im Vertrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Flächen in der Zeit vom 01. Oktober eines Jahres
bis zum 01. Mai des nächsten Jahres entsprechend den behördlichen Vorschriften nach Erfordernissen und
wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee zu reinigen und bei Glatteis zu betreuen.
Leistungsumfang:
Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach den massgeblich gesetzlichen Vorschriften (§
93 Abs. 1 der Strassenverkehrsordnung 1960), bei anhaltenden Schneefällen in Intervallen von 5-7 Stunden in
Wien nach den gesetzlichen Vorschriften der Winterdienstverordnung 2003
Die Verkehrsflächenbetreuung erfolgt, wenn vom Auftraggeber keine anderen Ausmasse angeordnet werden, wie
folgt: Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5m, wo dies möglich ist. Gehsteige in
Fussgängerzonen 1m breit. Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstrassen) 2,5m breit. Haus-,
Müllzugänge 1m breit. Bei verparkten Flächen bedarf das Ausmass der durchzuführenden Reinigung und die
Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.
Der jeweilige Einsatzbeginn orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10cm ist mit einer
Betreuung im Zeitraum von 5-7 Stunden nach Beginn der Niederschläge zu rechnen.
Vereinbarte Flächenmasse werden nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerflächen geräumt. Die zu
reinigende Fläche wird bei grösseren Schneemengen entsprechend verringert. Der Auftragnehmer ist nicht
verpflichtet, Schnee höher als 80cm aufzutürmen. Ein allfällig erforderlicher Schneetransport ist gesondert zu
vereinbaren.
Schwarzräumung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und es besteht auch kein Anspruch darauf.
Schwarzräumung könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Dauermittel erfolgen.
Glatteis: bei entsprechender Vorhersage wird durch den Auftragnehmer prophylaktisch gestreut. Bei
andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen.
Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei
sonstigen Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer
überlassen. Als Streumittel wird Streusplitt sowie ein vom Gesetzgeber genehmigtes Auftaumittel verwendet. Für
daraus entstehende Schäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Die gründliche Streusplittentfernung
wird vom Auftragnehmer am Saisonende durchgeführt. Zwischenkehrungen erfolgen nur bei längeren
Schönwetterperioden, wenn mindestens vier Tage durchgehend Temperaturen über 6 Grad (Tag und Nacht)
herrschen und keine Niederschläge (Schnee, Glatteis) vorhergesagt werden.
Extremsituationen: im Falle höherer Gewalt z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen
Schneemengen, Schneeverwehungen, andauerndem gefrierendem Regen kann eine termingerechte Räumung nicht
gewährleistet werden. Die vereinbarten Arbeiten werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung des Verkehrs,
erforderlichenfalls im eingeschränkten Ausmass durchgeführt.
Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen
Verunreinigungen führen nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewächten und Eisbildung auf Dächern (muss
von einem Fachunternehmen, z.B. Dachspengler, durchgeführt werden).

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag
zurückzuführen sind (z.B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Strassenräumgeräte, usw.) zu
entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden. Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn
Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsdurchganges nicht begehbar sind (z.B. durch abgestellte Fahrzeuge,
Mülltonnen, fehlende Schlüssel usw.). Die Entfernung dieser o.a. Eis- und Schneemengen ist gesondert im
Auftrag zu geben.
Tauwetterkontrolle: Muss gesondert beauftragt werden. Dieser Service erfolgt 1x täglich an Tagen ohne
Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser oder abgegangene Dachlawinen möglich
erscheint. Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung dieser Gefahrquellen (Schneewächten am Dach, Dachlawinen,
Eiszapfen usw.) nicht verpflichtet. Nach Beistellung von Schneestangen (2 Stück je Hauszeile) durch den
Auftraggeber werden diese zur Warnung aufgestellt und nach Entspannung der Gefahrensituation wieder entfernt.
Zur Befestigung der Warnstangen ist das Versetzen von 2 Stück Dübeln je Hausseite erforderlich. Hierfür wird
ein gesonderter Vertrag abgeschlossen.
Bei Auftragsübernahme nach dem 1. November geschieht dies unter der Voraussetzung, dass die zu betreuenden
Flächen um 22:00 Uhr des Vortags gereinigt werden.
Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber keinerlei Einfluss.
Haftung:
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen gegenüber Dritten und
Behörden für Schadensfälle, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter
zurückzuführen ist. Diese Haftung beginnt 5 Tage nach Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgeltes
beim Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer lehnt die Haftung für alle Unfälle ab, die sich auf bereits geräumten oder nachträglich durch
Dritte (z.B. einparkende Autos, Strassenräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Gehsteigen ereignen.
Weiters besteht keine Haftung für Schäden, die durch das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten, Zufall oder
höherer Gewalt (z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen usw.) zurückzuführen sind. Ebenso
sind Schäden die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen resultieren von der Haftung
ausgenommen. Es sei denn, dass Zusatzservice „Tauwetterkontrolle“ ist aufrechter Bestandteil des Vertrages.
Der Auftraggeber ist verpflichtet Umstände aus denen der Auftragnehmer haftbar werden könnte (z.B.
Körperverletzung von Passanten) und Beschädigungen welche mit den Reinigungsarbeiten im Zusammenhang
stehen, dem Auftragnehmer nach Bekanntwerden unverzüglich zu melden und bei Feststellung des Sachverhaltes
dem Auftragnehmer jede zumutbare Hilfe zu leisten.
Entgelt:
Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmass der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht
auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der
Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Strassenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte usw.) Im Falle einer
Veräusserung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine
ordnungsgemässe Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber
bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.
Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftungs- und
Reinigungsverpflichtung.
Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen insbesondere die Kosten eines vom vom Auftragnehmer
beigezogenen Anwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 14% p.a. Der Auftragnehmer ist ohne
Entgeltminderung und vorherigen Mahnung von jeder Haftung und Arbeitsverpflichtung bis 5 Tage nach
Zahlungseingang befreit. Sämtliche offene Raten werden sofort zur Zahlung fällig. Die
Ratenzahlungsvereinbarung für die Folgejahre erlischt.
Bei einer Mehrheit der Hauseigentümer haften alle für Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass der Hauseigentümer nicht Namen, Beruf und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss bekannt gibt,
haftet er neben diesen als Bürge und Zahler.
Sämtliche im Vertrag vereinbarten Reinigungspauschalen gelten jeweils für die Dauer einer Saison und werden
auf Beschluss der unabhängigen Schiedskommission beim BmwA für Leistungen im Denkmal-, Fassaden- und
Gebäudereinigergewerbe automatisch für die Folgesaison angeglichen, ohne dass es einer Vertragskorrektur
bedarf.
Dauer des Vertragsverhältnisses: Falls der Auftrag nicht bis zum 31. Juli schriftlich mittels eingeschriebenen
Briefes gekündigt wird, verlängert er sich automatisch jeweils für die nächste Wintersaison.
Vorzeitige Vertragsbeendigung: Falls der Auftragnehmer in Ausnahmesituationen einer vorzeitigen
Vertragsauflösung zustimmt, sind ihm vom Auftraggeber sämtliche Anwendungen, sowie der entsprechende
Verdiensteingang zu ersetzen. Die bei Befristung der Vertragsdauer auf eine Wintersaison entstehenden Spesen
von netto Euro 22,50 werden dem Auftraggeber verrechnet. Diese Kosten entstehen auch bei Vertragskündigung
und Wiederbeauftragung (Kurzverträge) innerhalb eines Jahres.
Zuschläge und Nachlässe sind variabel. Ihre Änderung bedingt keine Vertragskorrektur. Ein gewährter
Einführungsrabatt gilt für die erste Saison und entfällt automatisch im nächsten Jahr. Vereinbarte
Mehrjahresrabatte müssen zurückgezahlt werden, wenn diese vom Auftraggeber vorzeitig aufgekündigt werden.
Für Schäden durch Räumgeräte und Streumittel an Verkehrsflächen und Grünanlagen, auch deren Einfassungen,
wenn deren Abgrenzungen bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich sind, sowie für Frostausbrüche kann keine
Haftung übernommen werden.
Innenflächen: Ein Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemässigen Einsatzes verschlossen
sind, besteht nicht, falls dem Auftragnehmer nicht zeitgerecht ein Schlüssel zugesandt wurde. Bei Verlust des
Schlüssels wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.
Firmentafeln: Zur Kennzeichnung der Liegenschaft können an den Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder
montiert werden. Es kann keine Haftung für die aus der Montage resultierenden Schäden oder Verunreinigungen
übernommen werden.
Mündliche Nebenabreden: Jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf zu ihrer
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma Blumen Regina.
Gerichtsstand: Für Auftraggeber, die im Sinne des KSG Unternehmer sind, wird das zuständige Gericht in Wien
als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.